AGB
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen der Wollenmann Immobilien AG (nachfolgend «Gesellschaft») und dem Auftraggeber (nachfolgend «Kunde»). Die AGB sind integraler Bestandteil jedes Vertrags zwischen der Gesellschaft und dem Kunden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Individuelle vertragliche Bestimmungen gehen den AGB im Kollisionsfall vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
2. Form, Gültigkeit von Offerten
Alle Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Kunden, einschliesslich Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Schriftform gleichgestellt sind elektronische Mitteilungen, welche die dauerhafte Wiedergabe durch Text ermöglichen (insbesondere E-Mail). Angebote der Gesellschaft sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, für die Dauer von 60 Tagen ab Ausstellungsdatum verbindlich.
3. Leistungen
Die Gesellschaft verpflichtet sich zur fachgerechten und sorgfältigen Ausführung des Mandats. Sie informiert den Kunden in angemessenen Abständen über den Bearbeitungsstand und weist ihn auf Umstände hin, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen könnten. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Stand der Mandatsausführung zu verlangen.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Informationen und Unterlagen
Der Kunde hat der Gesellschaft rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Ungeachtet dessen ist die Gesellschaft berechtigt, ergänzende Auskünfte bei Dritten (insbesondere Verwaltungen, Ämtern und Behörden) einzuholen. Die Gesellschaft darf darauf vertrauen, dass die vom Kunden gelieferten Unterlagen vollständig und deren Inhalt korrekt ist. Eine Pflicht der Gesellschaft zur Überprüfung auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Widersprüche besteht nicht. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen und Fristen durch die Gesellschaft setzt die ordnungsgemässe Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
4.2 Prüfungs- und Rügeobliegenheit
Der Kunde hat die von der Gesellschaft erbrachten Arbeitsergebnisse unverzüglich zu prüfen und allfällige Unstimmigkeiten oder Beanstandungen der Gesellschaft sofort schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, gelten die Arbeitsergebnisse als genehmigt.
5. Arbeitsergebnisse von Wollenmann Immobilien AG
Die von der Gesellschaft erstellten Arbeitsergebnisse (insbesondere Broschüren, Dokumentationen, Anzeigen, Webseiten, Fotografien, Konzepte) dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft weder an Dritte weitergegeben noch zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt werden. Die Rechte an von der Gesellschaft erstellten Interessentenlisten (Kundenschutzlisten, insbesondere für Kauf- oder Mietobjekte) verbleiben ausschliesslich bei der Gesellschaft. Solche Listen sind während eines Jahres nach Beendigung des Auftrags geschützt und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft nicht verwendet werden. Die Rechte an sämtlichen von der Gesellschaft produzierten Arbeitsergebnissen stehen ausschliesslich der Gesellschaft zu. Jede vollständige oder teilweise Reproduktion, Übermittlung, Änderung, Verknüpfung, Nutzung oder Weitergabe an Dritte zu kommerziellen Zwecken bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann die Verwendung von der Bezahlung einer Lizenzgebühr abhängig machen. Nach Beendigung des Vertrags ist der Kunde nicht berechtigt, die von der Gesellschaft produzierten Arbeitsergebnisse weiterhin zu verwenden.
6. Geheimhaltung und Datenschutz
Die Gesellschaft verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten, nicht allgemein bekannten Daten, Informationen, Dokumente und Unterlagen über den Kunden oder dessen Geschäftsbeziehungen, die zur Geheimsphäre des Kunden gehören und weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung des Kunden nicht an Dritte weiterzugeben. Die Gesellschaft ist berechtigt, vom Kunden im Rahmen des Auftrags zur Verfügung gestellte Daten für eigene Auswertungen und Marketingzwecke zu verwenden, sofern für Dritte keine Rückschlüsse auf den Kunden oder dessen Vertragspartner möglich sind. Eine solche Verwendung erfolgt insbesondere im Rahmen von anonymisierten Datenpools, welche der Gesellschaft als Grundlage für Bewertungen und Marktanalysen dienen. Die Rechte an den Ergebnissen dieser Datenbearbeitung stehen ausschliesslich der Gesellschaft zu.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Kundendaten für Marketingzwecke (insbesondere Newsletter und Mailings) zu verwenden. Der Kunde kann einer solchen Verwendung jederzeit widersprechen. Die Bearbeitung der Daten erfolgt in Übereinstimmung mit dem jeweils anwendbaren Datenschutzgesetz. Massgeblich ist die aktuelle Fassung der Datenschutzerklärung der Gesellschaft, welche auf ihrer Webseite veröffentlicht ist.
7. Honorar
7.1 Provisionen
Die Provision der Gesellschaft bemisst sich am Bruttoverkaufspreis der Liegenschaft. Abzüge wie Notariatskosten, Steuern, Gebühren oder vergleichbare Aufwendungen bleiben unberücksichtigt.
7.2 Mehrwertsteuer
Die vereinbarten Preise und Honorarsätze verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
7.3 Zahlungsverzug des Kunden
Nach Ablauf der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Es finden die gesetzlichen Bestimmungen über den Zahlungsverzug gemäss Art. 102 ff. OR Anwendung.
7.4 Verrechnungsverbot
Ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft ist der Kunde nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurückzubehalten oder mit eigenen Forderungen zu verrechnen.
7.5 Zusatzleistungen
Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen und im Rahmen einer sorgfältigen Auftragserfüllung zur Wahrung der Interessen des Kunden erforderlich werden, sind vom Kunden zusätzlich zum vereinbarten Honorar zu vergüten. Die Gesellschaft informiert den Kunden unverzüglich über den erweiterten Leistungsumfang und die dadurch entstehenden Mehrkosten.
8. Beendigung
Haben die Parteien eine Mindestlaufzeit vereinbart und beendet der Kunde den Vertrag vor deren Ablauf, gilt die Kündigung als unzeitig. Hat sich die Gesellschaft im Rahmen des Vertrags ausnahmsweise verpflichtet, Anzeigekosten oder sonstige Marketingaufwendungen zu übernehmen, sind diese vom Kunden im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zurückzuerstatten.
9. Haftung
Die von der Gesellschaft erstellten Arbeitsergebnisse (einschliesslich Berechnungen, Schätzungen und Prognosen) werden unter Beachtung der berufsüblichen Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Eine Gewähr für deren Richtigkeit wird nicht übernommen. Die Gesellschaft haftet nicht für reine Vermögensschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrags zwischen der Gesellschaft und dem Kunden unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt eine Regelung, welche die Parteien in guten Treuen vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit bekannt gewesen wäre. Entsprechendes gilt sinngemäss im Falle einer Vertragslücke.
10.2 Abtretungsverbot
Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei sind weder der Kunde noch die Gesellschaft berechtigt, Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten oder das Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien findet ausschliesslich materielles schweizerisches Recht Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Lenzburg. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Wohnsitzgericht zu belangen.
12. Inkrafttreten
Diese AGB treten am 25. September 2025 in Kraft. Die Gesellschaft behält sich vor, die AGB künftig zu ändern oder zu ergänzen.